Stand 10/2017
1. Angebote sind freibleibend, soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Zu unserer vertraglichen Bindung bedarf es stets unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden, Zusicherungen über Eigenschaften unserer Ware sowie Vertragsverbindungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Schreib-, Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in unseren Erklärungen können wir jederzeit ohne Rechtsnachteil berichtigen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Lohnrechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Werkzeugrechnungen sind zu 50 Prozent bei Auftragserteilung, die weiteren 50 Prozent nach Freigabe der Ausfallmuster ohne Abzug fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich. Prospekte, Fotos, Preislisten, Beschreibungen, Entwürfe, Zeichnungen und Kostenanschläge - auch soweit sie auf Wunsch des Bestellers angefertigt worden sind – verbleiben in unserem Eigentum sowie Besitz. Ohne unsere Zustimmung dürfen diese Unterlagen weder im Original noch kopiert Dritten - egal in welcher Form - zugänglich gemacht werden. Sie sind uns unverzüglich zurückzugeben, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Von uns für den Besteller angefertigte Werkzeuge und Sondereinrichtungen werden, wenn damit Ware von uns für den Besteller produziert wird, nicht rechtsgeschäftlich übereignet, sondern zweckgebunden für die Herstellung der Ware eingesetzt. Eine Übereignung nach vollständiger Bezahlung der Werkzeuge und Sondereinrichtungen erfolgt nur bei ausdrücklicher Aufforderung des Bestellers und nur dann, wenn aus der Lieferung von Ware, die mit den zu übereignenden Werkzeugen und Sondereinrichtungen gefertigt wurde, keine Forderungen mehr offenstehen. Ansonsten erfolgt die Übereignung erst mit Beendigung des Auftrages und vollständiger Bezahlung der Werkzeuge und Sondereinrichtungen sowie der damit produzierten Ware. Soweit der Besteller Werkzeuge und Sondereinrichtungen für uns fertigt, werden sie unser Eigentum und Besitz, auch dann, wenn sie im Besitz des Bestellers bleiben (Besitzmittlungsverhältnis). Werkzeuge werden wir für Lieferungen an Dritte ohne Zustimmung des Bestellers nicht einsetzen; wir sind aber berechtigt, diese Werkzeuge zu verschrotten, wenn der Besteller die entsprechenden Waren fünf (5) Jahre nicht mehr abgenommen hat.
5. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Insbesondere bei Annahmeverzug des Bestellers können wir ohne Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt in Erweiterung unserer Rechte aus § 321 BGB auch für den Fall der nachträglichen Kenntnis einer schlechten Vermögenslage oder bei Vermögensverschlechterung des Bestellers nach Vertragsabschluss. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, sofortige Zahlung zum Ausgleich unserer Forderung zu verlangen. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von zwei (2) Prozent des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als zehn (10) Prozent des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten. Betriebsstörungen jeder Art wie Rohstoffmangel, Streik und/oder Aussperrung, Ereignisse höherer Gewalt, Krieg sowie sonstige die Produktion verzögernde Vorfälle oder nach Vertragsabschluss eintretende Umstände, welche die Herstellung wesentlich verteuern oder unwirtschaftlich machen, berechtigen uns zum teilweisen oder gänzlichen Rücktritt vom Vertrag oder zu einem angemessenen Preisaufschlag. Lieferfristen beginnen erst nach Eingang bzw. Gutschrift einer Anzahlung sowie etwaiger vom Besteller zu erbringenden Leistungen, frühestens mit unserer Auftragsbestätigung. Lieferfristen, die mangels besonderer, schriftlicher Vereinbarung annähernd und unverbindlich sind, gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft durch uns als eingehalten, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist. Werden die angegebenen Lieferfristen aus den oben genannten Gründen überschritten, bleibt der Besteller trotzdem zur Abnahme verpflichtet. Die vereinbarten Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet der Rechte wegen Verzugs des Bestellers - um den Zeitraum, um den der Besteller mit seiner Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns in Verzug ist. Insoweit steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu.
6. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Versandweg und Beförderungsmittel sind mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung des Bestellers unserer Wahl überlassen, ohne Haftung für billigste und schnellste Versandart. Alle Versendungen erfolgen für Rechnung des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die Bahn, spätestens jedoch mit dem Verlassen unserer Betriebsstätte, geht die Gefahr - einschließlich die der Beschlagnahme - in jedem Fall, z.B. auch bei etwa vereinbarter Franko-Lieferung oder bei Einsatz eigener Leute, auf den Besteller über. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Bei den durch uns versicherten Lieferungen ist zur Geltendmachung der Ersatzansprüche eine Tatbestandsmeldung über den entstandenen Verlust bzw. Schaden für die Versicherungsgesellschaft anzufertigen. Diese Tatbestandsmeldung mit genauen Angaben zu Art und Ursache des Schadens muss von dem Transportunternehmer unterzeichnet sein, in dessen Gewahrsam sich das Gut bei Eintritt des Versicherungsfalls befunden hat.
7. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und unverzüglich schriftlich nachgekommen ist. Werden besondere Anforderungen an Qualität und Ausführung gestellt, ist die Ware in unserem Werk abzunehmen. Unterlassung vorheriger Prüfung gilt als vorbehaltlose Abnahme bzw. Anerkennung als vertragsgemäß. Reklamationen des Bestellers werden umgehend über unser internes System abgebildet und bearbeitet. Auf Anforderung hat der Besteller eine Mustermenge zur Prüfung in unserem Werk frachtfrei zur Verfügung zu stellen. Die Mustermenge wird nur akzeptiert, wenn sie uns originalverpackt und in verschlossenen Verpackungseinheiten zur Verfügung gestellt wird.
8. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Soweit es sich bei der bei uns bestellten Ware um sogenanntes Schüttgut handelt (Stanzteile aus Metall und NE-Metallen sowie Kunststoffteile in hohen Losgrößen in effizienter Industriefertigung), stellen mögliche Mengendifferenzen in Höhe von +/- 2% des jeweiligen Produkts keinen Mangel dar; bis zu diesem Prozentsatz gilt die Lieferung als vertragsmäßig. Ebenso stellen im Schüttgut eventuell in geringem Umfang vorhandene Fremdteile (z.B. Schrottanschnitte) keinen Mangel dar. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf (5) Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.
9. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Ziffer 8 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt auch für eventuellen Anlagenstillstand beim Besteller oder dessen Kunden bei automatisierter Weiterverbreitung von Schüttgut (siehe oben Ziffer 8). Des Weiteren gilt der Haftungsausschluss ins-besondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Werden von uns Lohnarbeiten ausgeführt und für diese oder auch andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen durch den Besteller zur Verfügung gestellt, so werden sie von uns mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet bzw. behandelt. Zu einer Prüfung sind wir nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und die Prüfungskosten vom Besteller übernommen werden. Sollten diese Stücke infolge unverschuldeter Umstände oder höherer Gewalt unverwendbar werden, so kann hieraus kein Anspruch auf kostenfreie Ersatzlieferung des Materials oder Erstattung anderer Kosten durch uns hergeleitet werden. Sollten Teile wegen Materialfehler unverwendbar werden, sind uns die entstandenen Bearbeitungskosten zu ersetzen. Falls Teile wegen Bearbeitungsfehlern unverwendbar werden, werden wir die gleiche Arbeit an einem uns frachtfrei einzusendenden neuen Stück ohne Berechnung ausführen.
11. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dieses ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen hat der Besteller den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Der Besteller tritt uns die Versicherungsansprüche in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Auf Verlangen hat der Besteller uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der Vorbehaltsware zu geben. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Im Übrigen hat der Besteller uns auf seine Kosten jederzeit und uneingeschränkt bei der Sicherung der Vorbehaltsware zu unterstützen. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung bis zum Widerruf ermächtigt. Die Ermächtigung erlischt dann, wenn der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug gerät, wenn er zahlungsunfähig wird oder wenn gegen ihn ein gerichtliches Insolvenz- oder ähnliches Verfahren beantragt oder eröffnet wird. Nach Wegfall der Verfügungsberechtigung des Bestellers sind wir zur Sicherung unserer Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware berechtigt, insbesondere auch die am Lager des Bestellers befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten in Eigenbesitz zu nehmen. Von Vorstehendem bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir einerseits verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig; Bonifikationen gelten als verfallen. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so gilt Vorstehendes in Bezug auf den Erwerb unseres Miteigentums uneingeschränkt. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn (10) Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
12. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.
13. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich der AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. Dies gilt auch im Fall einer Lücke.