Einkaufsbedingungen

Stand 10/2019

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich 
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Lieferant").
Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere Bestellungen. Sie finden auf Kauf-, Werk-, Dienstleistungs-, Dienst- und ähnliche Verträge gleichermaßen Anwendung. Die vom Lieferanten im Rahmen vorbezeichneter Verträge geschuldete Leistung wird im Folgenden als "Leistung" bezeichnet. Die Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, sowohl für jeden Liefer-/Rahmenvertrag als auch sämtliche Einzelverträge und/oder Bestellungen im Rahmen eines Vertrages mit dem Lieferanten. 
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder diese bezahlen. 
Im Einzelfall getroffene, individuelle, auch mündliche Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 
Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
Elektronische Kommunikation per E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis. 

§ 2 Angebote, Bestellungen, Vertragsschluss, Lieferabruf 
Angebote des Lieferanten müssen schriftlich und kostenlos gestellt werden. Erfolgt das Angebot auf der Grundlage unserer Anfrage, darf der Lieferant nicht von unseren Vorgaben abweichen. Auf dennoch erfolgende Abweichungen sind wir ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. 
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen (oder einer in der Bestellung bestimmten anderen Frist) nach Zugang durch schriftliche
Auftragsbestätigung anzunehmen. Mit Fristablauf sind wir zum Widerruf berechtigt. 
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbindlich und nicht zu vergüten. Maßgeblich für Art und Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Bestellung. Nur schriftliche und mit rechtsgültiger Unterschrift versehene oder formularmäßige Bestellungen sind wirksam. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant uns zum Zweck der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. 
Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Zugang widerspricht.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung 
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und versteht sich, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, als Festpreis frei Bestimmungsort (incoterms 2010 C "DAP" Bestimmungsort) einschließlich Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Er schließt, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montage, Einbau, Reisekosten etc.) sowie alle Nebenkosten (z. B. Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Dies gilt auch dann, wenn wir uns ausnahmsweise an den Kosten des Transportes oder einer Transportversicherung beteiligen oder eine bestimmte Art des Transportes wünschen. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen. 
Prüfbare Rechnungen sind unter Beachtung der jeweils neuesten Rechnungslegungsvorschriften nach den aktuellen Steuergesetzen an die vereinbarte Rechnungsanschrift zu senden. Sie müssen die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer enthalten. Der Rechnung sind Unterlagen über die vollständige Lieferung der Ware beizufügen. Bei Nichtbeachtung einer dieser Vorgaben steht uns bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung derselben ein Zurückbehaltungsrecht zu. 
Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab vollständiger Leistung (einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Schuldet der Lieferant die Zurverfügungstellung von Prüfprotokollen, Qualitätsdokumenten oder sonstigen Unterlagen, setzt die Vollständigkeit der Leistung (wie vor) auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Der Lieferant gewährt 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir zur Aufrechnung berechtigt sind oder Einbehalte in angemessener Höhe wegen bestehender Mängel vorgenommen werden. 
Fälligkeitszinsen werden nicht geschuldet. Für den Eintritt des Verzuges auf unserer Seite gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon gegebenenfalls abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist. 
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer oder unbestrittener oder von uns anerkannter Gegenforderungen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Lieferant nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 
Sämtliche aus dem Vertragsverhältnis be- oder entstehende Rechte dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. 

§ 4 Leistungszeit, Leistungsverzug, Vertragsstrafe 
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sonstige Fristen zur Leistungserbringung sind bindend. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es auf den ordnungsgemäßen Eingang an unserem Geschäftssitz in Haan oder dem in der Bestellung bezeichneten Empfangsort an, bei vereinbarter Abnahme auf diese sowie auf die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung sämtlicher in § 3 bezeichneten Leistungen an. 
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Gründe eintreten oder ihm erkennbar werden, die eine rechtzeitige Leistung - gleich aus welchen Gründen - voraussichtlich unmöglich machen. Der Lieferant hat nach Möglichkeit den voraussichtlichen Leistungszeitpunkt zu benennen. Unsere Ansprüche wegen Leistungsverzugs des Lieferanten bleiben hiervon unberührt. 
Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Leistungszeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte, insbesondere auf Rücktritt und Schadenersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen im folgenden Absatz bleiben hiervon unberührt. Verlangen wir Schadenersatz, ist der Lieferant berechtigt, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 
Ist der Lieferant in Verzug, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Nettopreises der verspätet erbrachten Leistung. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadenersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Wir behalten uns insbesondere vor als Ausgleich uns entstandener Aufwendungen einen pauschalen Betrag von EUR 250,00 geltend zu machen; dem Lieferanten bleibt das Recht vorbehalten, einen Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren Anspruchs auf Aufwendungsersatz zu führen. 
Nehmen wir die verspätete Leistung an, bleibt es uns vorbehalten, die Vertragsstrafe bis zum Abschluss des die Vertragsstrafe begründenden Vertrages geltend zu machen. 
Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Auswahl seiner Unterlieferanten und haftet für deren Leistungserbringung in gleicher Weise wie für seine eigene Leistung. Wir sind berechtigt, in der Bestellung den Einsatz von Unterlieferanten ganz oder teilweise auszuschließen. 

§ 5 Leistung, Gefahrübergang 
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Verzug des Unterlieferanten fällt in den Bereich des Lieferanten. 
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Leistung an den in der Bestellung angegebenen Ort "frei Haus" zu erfolgen. Bei Lieferung von Ware gelten die incoterms 2010 C "DAP" Bestimmungsort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Haan zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei Vereinbarung einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. 
Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt, wobei elektronische Kommunikation genügt. 
Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzuweisen. 
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe am Erfüllungsort auf uns über, wenn der Lieferant die Lieferung in unsere Betriebsstätte eingebracht hat (DAP incoterms 2010C). 
Dies gilt auch, wenn im Einzelfall in Abweichung ein Versendungsverkauf vereinbart wurde (§ 447 BGB). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei Vereinbarung einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von uns eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. 

§ 6 Qualitätssicherung, Wareneingangsüberprüfung 
Der Lieferant ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem ("QMS") zu unterhalten, welches dem neuesten Stand der Technik entspricht. Der Lieferant führt ständig fertigungsbegleitende Prüfungen entsprechend seinem QMS durch. Sofern erforderlich, wird mit dem Lieferanten ein Prüfplan für eine spezielle Vorstufenprüfung vereinbart. Wir sind berechtigt, nach Terminsabsprache turnusgemäß ein Lieferanten-Audit vor Ort durchzuführen. 
Der Lieferant führt eine Endprüfung der Produkte durch, die sicherstellt, dass nur fehlerfreie Ware zur Lieferung kommt.
Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften ( §§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zutage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt, in allen Fällen gilt die Rüge bzw. Mängelanzeige als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Tagen beim Lieferanten eingeht. 

§ 7 Gewährleistung, Mängelhaftung, Verjährung
Der Lieferant haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage -, Betriebs- oder Bedienungsanleitungen) sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen. Er gewährleistet, dass die Leistung bei Gefahrübergang den vertraglich vereinbarten Eigenschaften entspricht, die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist.  Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder von Dritten stammt. 
Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung neuer Ware zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Erfüllt der Lieferant seine Gewährleistungspflichten innerhalb der Verjährungsfrist durch Neulieferung oder Mangelbeseitigung, beginnt die Verjährungsfrist für die nacherfüllte Leistung neu zu laufen in dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat. 
Alle hierbei entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl, wird diese verweigert, ist diese unmöglich oder unzumutbar, können wir den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen bzw. bei Werkverträgen den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen bzw. kündigen. Bei fortlaufenden Lieferungen können wir von dem Vertrag insgesamt jedenfalls dann zurücktreten bzw. diesen kündigen, wenn mindestens zwei Lieferungen ganz oder teilweise fehlerhaft durchgeführt worden sind. Wir behalten uns in jedem Fall der berechtigten Reklamation vor, als Ausgleich uns entstandener Aufwendungen einen pauschalen Betrag von EUR 250,00 geltend zu machen; dem Lieferanten bleibt das Recht vorbehalten, einen Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren Anspruchs auf Aufwendungsersatz zu führen. 
Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung, von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. 
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Montage- und Transportkosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir anerkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. 
Die Zahlung des vereinbarten Preises stellt keine Anerkennung der Mangelfreiheit einer Leistung dar. 

§ 8 Verjährung 
Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren in 36 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen §§ 478, 479 BGB greifen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 

§ 9 Haftung, Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen uns gegenüber in vollem Umfang für alle Schäden und Kosten, die uns aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung oder Schlechtleistung des Lieferanten entstehen. Der Lieferant stellt uns von sämtlichen hierauf beruhenden Ansprüchen Dritter vollumfänglich auf erstes Anfordern frei. 
Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. 
Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten, ihm wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 
Der Lieferant verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen für Mängelansprüche, eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. Euro pro Personen/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten und uns gegenüber auf Anforderung nachzuweisen.
Der Versicherungsschutz muss zum Zeitpunkt der Bestellung wirksam sein und bis ein Kalenderjahr nach der letzten Leistung durch den Lieferanten wirksam bleiben. Der Lieferant stellt sicher, dass von ihm eingesetzte Unterlieferanten über den gleichen Versicherungsschutz verfügen. 

§ 10 REACH Konformität und Informationspflichten 
Der Lieferant verpflichtet sich für die an uns gelieferte Ware inklusive Verpackungen die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006) einzuhalten. Er versichert insbesondere, dass die gelieferten Leistungen und deren Verpackungen keine Stoffe der jeweils aktuellen Kandidatenliste gemäß § Art. 53 Abs. 1 der Verordnung in einer Menge über 0,1 % Massenprozent (SVHC-Stoffe) enthalten. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche an uns gelieferten Stoffe selbst oder von Vorlieferanten (vor) registrieren zu lassen, sofern ihn Registrierungspflichten nach REACH treffen. Ist der Lieferant nach der REACH Verordnung selbst nicht registrierungspflichtig, verpflichtet er seine Vorlieferanten zur Einhaltung ihrer Pflichten nach der REACH. Eine vom Lieferanten oder seinen Vorlieferanten vorgenommene Registrierung betreffend die gelieferten Leistungen ist uns auf Anforderung schriftlich nachzuweisen. 
Der Lieferant stellt sicher, dass, wenn in von ihm gelieferten Leistungen oder deren Verpackungen unter REACH fallende Stoffe enthalten sind, diese entsprechend REACH registriert sind. Er verpflichtet sich, sämtliche aufgrund der Verordnung erforderlichen Informationen und Dokumentationen (insbesondere nach Art. 31 ff. der REACH Verordnung) innerhalb der in REACH vorgesehenen Fristen an uns zu übermitteln bzw. die Informationen seines Vorlieferanten unverzüglich an uns weiterzuleiten. 
Werden wir wegen Verletzung der REACH- Vorschriften von Kunden, Mitbewerbern oder Behörden in Anspruch genommen, die auf eine Leistung des Lieferanten zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, von dem Lieferanten die Freistellung von diesen Ansprüchen oder den Ersatz des Schadens zu verlangen, der durch die nicht vorhandene REACH-Konformität verursacht wurde. 
Die vorgenannten Verpflichtungen gelten entsprechend (mit Ausnahme der Registrierungspflichten), wenn der Lieferant seinen Sitz in einem Nicht-EU-Land hat. Er muss insbesondere darüber informieren, wenn ein SVHC-Stoff größer 0,1 % enthalten ist oder unter REACH fallende Stoffe bei der normalen und vorhersehbaren Verwendung freigesetzt werden können. 

§ 11 Dokumentation, Aufbewahrungsfrist, Schutzrechte, Nutzungsrechte, Freistellung, Verjährung 
An allen von uns übermittelten Abbildungen, Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen oder sonstigen schutzfähigen Informationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Es gilt die Geheimhaltungspflicht gemäß § 16. 
Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche den Vertrag und dessen Abwicklung und Erfüllung betreffende Informationen und Unterlagen zu dokumentieren und 15 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit der Auftragserteilung. 
Soweit wir dem Lieferanten die vorbezeichneten Unterlagen zur Erbringung seiner Leistungen bereitstellen, erhält der Lieferant hieran das jederzeit widerrufliche und auf die Dauer der Vertragsabwicklung beschränkte einfache Nutzungsrecht zum internen Eigengebrauch. Das Nutzungsrecht umfasst weder die Vervielfältigung noch die Verbreitung, Bearbeitung oder öffentliche Zugänglichmachung, gleich in bzw. mit welchem Medium.
Der Lieferant darf solche schutzfähigen Informationen nicht zur Abwicklung von Aufträgen anderer Lieferanten nutzen. 
Soweit aus der gemeinsamen Zusammenarbeit schutzrechtsfähige Ergebnisse neu entstehen, werden die Parteien über deren Anmeldung und Nutzung eine gesonderte Vereinbarung treffen, in der die Anteile der Entwicklungsleistung angemessen zu berücksichtigen sind. Wir erwerben jedoch zumindest ein einfaches, zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränktes und kostenfreies Nutzungsrecht am Gegenstand des Schutzrechtes. 
Der Lieferant gewährt uns des weiteren das einfache, örtlich und zeitlich unbegrenzte, übertragbare Recht, die Ware inklusive der dazugehörigen Dokumentation zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und weltweit zu vertreiben, Software und die dazu gehörige Dokumentation durch Installation, Inbetriebnahme, testen und betreiben der Software und der Ware zu nutzen oder nutzen zu lassen, die Software für die Integration in andere Produkte zu nutzen und zu kopieren, die Software zu vertreiben, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zum Download bereit zu stellen oder öffentlich zugänglich zu machen. 
Wir sind ebenfalls berechtigt, das vorbeschriebene Nutzungsrecht an unsere Kunden unterzulizenzieren. Alle von uns eingeräumten Unterlizenzen müssen angemessenen Schutz für das geistige Eigentum des Lieferanten an der Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen Regelungen Anwendung finden, die wir zum Schutz des eigenen geistigen Eigentums verwenden. 
Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Leistung frei von Rechten Dritter in der Bundesrepublik Deutschland oder, sofern er hierüber unterrichtet ist, dem Bestimmungsland ist. Er wird uns, auf erstes schriftliches Anfordern, von jeglichen Ansprüchen Dritter freistellen, die aufgrund einer schuldhaften Schutzrechtsverletzung gegen uns erhoben werden und uns alle angemessenen Aufwendungen und Kosten ersetzen, die uns im Zusammenhang mit der Abwehr derartiger Ansprüche entstehen, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 
Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Vertragschließenden werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls einem von ihnen gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. 
Wird die vertragsgemäße Nutzung der gelieferten Leistung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, ist der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen dazu verpflichtet, nach Abstimmung mit uns auf eigene Kosten entweder von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass die gelieferte Leistung uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten durch uns vertragsgemäß genutzt werden kann oder die schutzrechtsrelevanten Teile der betroffenen Leistung so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen. 
Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. 

§ 12 Ersatzteile 
Der Lieferant stellt sicher und verpflichtet sich dahingehend, dass unsere Versorgung oder die Versorgung unserer Kunden mit Ersatzbedarf oder Ersatzteilen für die Vertragssprodukte auf die Dauer von weiteren 10 Jahren nach der letzten Serienbelieferung zu angemessenen, handelsüblichen Konditionen möglich ist.

§ 13 Werkzeuge, Materialien, Teile, Muster (WMTM)
Stellen wir WMTM für die Fertigung der Leistung zur Verfügung, verbleiben diese in unserem Eigentum und Besitz (Besitzmittlungsverhältnis). Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Leistung einzusetzen. Erfolgt die Beschaffung oder Herstellung solcher WMTM durch den Lieferanten in unserem Auftrag, erwerben wir das Eigentum und den Besitz mit Zahlung des vereinbarten Preises, auch dann, wenn sie im Besitz des Lieferanten verbleiben (Besitzmittlungsverhältnis). Der Lieferant ist verpflichtet die uns gehörenden WMTM zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern; wir sind jederzeit zum Nachweis auf entsprechende Anforderung berechtigt. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Wartung und Inspektion sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten verantwortlich. Der Lieferant legt den Wartungs- oder Reparaturplan offen. Wir geben die Wartungsintervalle vor. Sofern die Vertragsschließenden sich nicht anderweitig verständigen, sind die Kosten hierfür in dem vereinbarten Produktpreis enthalten. Wir können jederzeit die Herausgabe der WMTM verlangen, es sei denn, dass der Lieferant diese Gegenstände zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber uns benötigt. 

§ 14 Eigentumsvorbehalt, Teile, Materialbeistellung
Sofern wir Teile oder sonstiges Material dem Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich getrennt zu lagern, als unser Eigentum zu bezeichnen und zu verwalten. Bei schuldhafter Wertminderung oder Verlust der Vorbehaltsware ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten. 
Eine Verwendung der beigestellten Teile oder Materialien ist nur für unsere Aufträge zulässig. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die von uns beigestellten Teile oder Materialien mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 
Das Eigentum an der vom Lieferanten für uns gefertigten Leistung geht mit vollständiger Zahlung auf uns über. Wir sind jedoch berechtigt, die Leistung auch schon vor vollständiger Zahlung vereinbarungsgemäß weiterzuverarbeiten oder weiter zu veräußern. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 
Soweit die in § 14 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltsware um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet. 

§ 15 Geheimhaltung, Vertragsstrafe
Der Lieferant wird alle Informationen, insbesondere von uns zugänglich gemachte Unterlagen, Dokumente, Muster, Zeichnungen, Berechnungen, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen - und Lösungen sowie sonstiges spezifisches Knowhow (nachstehend insgesamt Informationen genannt), darüber hinaus Stückzahlen, technische Ausführung, Konditionen, auch die Tatsache der Geschäftsbeziehung an sich, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich behandeln und geheim halten, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten, unabhängig davon, ob er die Informationen von uns bewusst oder zufällig erhalten hat. Dies gilt auch für sämtliche Informationen im elektronischen Datenaustausch EDI im Rahmen des laufenden Vertragsverhältnisses. Der Lieferant wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern und Unterlieferanten auferlegen. 
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die 
1.  der anderen Vertragspartei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt waren 
2. rechtmäßig von Dritten erworben wurden 
3. allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder werden 
4. von uns schriftlich freigegeben werden 
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant alle geheimhaltungsbedüftige Unterlagen und Informationen unaufgefordert zurückzugeben oder auf unseren Wunsch zu vernichten und uns hierüber einen Nachweis zu erbringen. Zur Eigennutzung überlassene Software sowie Präsentationsversionen hat der Lieferant umgehend und unaufgefordert zu deinstallieren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das, in sämtlichen, zur Abwicklung des Vertrages überlassenen Informationen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von uns nach billigem Ermessen zu bestimmen ist und die im Streitfall der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung sind wir berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe geltend zu machen. 
Der Lieferant hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere, wenn ihm Zugang zu unserem Betrieb oder zu Hard- und Software gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung auf das Datengeheimnis.

§ 16 Ausfuhrgenehmigungen 
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass sich die Vertragsprodukte bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung bzw. Gebrauch zur Ausfuhr in die vereinbarten bzw. bekannten Bestimmungsländer eignen. Im Falle von trotzdem auftretenden Lieferhindernissen aufgrund behördlicher Entscheidungen und/oder nationaler Vorschriften, insbesondere wegen Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen, die aufgrund der Vertragsprodukte des Lieferanten ergehen, ist der Lieferant verpflichtet, uns bei der Beschaffung der erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen angemessen und schnellstmöglich zu unterstützen. Dauert das Lieferhindernis länger als 6 Monate an, steht uns ein Sonderrücktrittsrecht bezüglich der betroffenen Leistung zu. 

§ 17 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Erfüllungsort 
Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung 

§ 18 Salvatorische Klausel 
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten einschließlich der hier vereinbarten Konditionen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. 

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